Gutachtenerstattungen
o Die Erstattung von Gutachten wird von mir sowohl von Bauherren (Eigentümern)
und Mietern, wie auch von Baufirmen, Hausverwaltungen, Juristen und Versicherungen
abgefordert.
o Das Privatgutachten kann zur Vorbereitung von gerichtlichen Verfahren oder auch
zur Überprüfung von Gerichtsgutachten genutzt werden.
o Wenn dem Auftraggeber das Fachwissen fehlt, stellt das Privatgutachten die Grundlage
für einen geplanten Rechtsstreit dar.
o Schwerpunkte sind unter anderem:
- Beweissicherung (Dokumentation von Sachverhalten)
- Bauschäden
- Baumängel
- Begleitung bei Abnahmen und Teilabnahmen
- Begleitung bei Gewährleistungsbegehungen
- Begleitung bei Wohnungsübergaben (bei Einzug und bei Auszug)
- Schimmelpilzbefall in Wohnräumen (Vermieter / Mieter)
- Wasserschäden
- Ursachenklärung
- Kostenschätzungen
Privatgutachten
o Das Privatgutachten dient zur Dokumentation von Sachverhalten (Beweissicherung)
und zur Feststellung von Mängeln und Schäden an Gebäuden. Diese werden während
eines Ortstermins aufgenommen und dokumentiert. Falls erforderlich, werden auch
die Ursachen und technischen Zusammenhänge ermittelt.
o Gegebenenfalls müssen Proben entnommen werden, um Untersuchungen durchzuführen.
Hierzu stehen uns entsprechende Labors zur Verfügung.
o Bei Bedarf werden die Kosten für die Mangel- und Schadenbeseitigung in einer
Kostenschätzung ermittelt.
o Das Gutachten wird in einer auch für den Laien verständlichen Form erstattet.
o Bei der Erstellung eines Privatguchtachtens ist für mich die Verpflichtung zur absoluten
Neutralität und Unabhängigkeit selbstverständlich.
Beweissicherung
o Vor Durchführung einer umfangreicher Baumaßnahmen ist eine Inaugenscheinnahme
und Dokumentation des baulichen Zustands der bestehenden Nachbarbauwerke sinnvoll.
o Bei der Beweissicherung werden sichtbare Schäden fotografisch dokumentiert und
wenn erforderlich mit Gipsmarken oder Rissmonitoren während der Bauzeit beobachtet.
o Nach Abschluss der Baumaßnahme lassen sich eventuelle Veränderungen (Schäden)
an den Nachbargebäuden dem Verursacher zuordenen.
o Durch eine derartige Beweissicherung können ungerechtfertige Schadenersatz-
forderungen vermieden werden.
Versicherungsgutachten
o Gebäudeschäden, deren Beseitigung durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt
sind, werden sowohl im Auftrag der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
begutachtet.
o Im Rahmen der Begutachtung werden die Schadenursache, bautechnische Zusammen-
hänge und der Schadenumfang (Kosten) ermittelt. Bei umfangreichen Schäden erfolgt
die Regulierung und Abrechnung des Schadens häufig unter der begleitenden Kontrolle
eines Sachverständigen.
o Bei der Gebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer gemäß §22 der
“Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)” das Sachverständigen-
verfahren verlangen und einen eigenen Sachverständigen benennen.
o Bei Zweifeln am Inhalt eines vorgelegten “Versicherungsgutachtens” stehen wir den
Versicherungsnehmern bei der fachlichen Überprüfung des Gutachtens und der
Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zur Verfügung.
Schiedsgutachten
o Zur Vermeidung von langwierigen Gerichtsprozessen und den damit verbunden
Kosten (Bau- und Zeitverlusten) kommen immer häufiger Schiedsgutachten zur
Anwendung.
o Auch als private Sachverständige bin ich in einem solchen Verfahren zur Neutralität
verpflichtet.
o Vor Duchführung eines Schiedsgutachtens müssen sich die Vertragsparteien in einem
Schiedsgutachtervertrag dem Ergebnis des Schiedsgutachtens unterwerfen. Das Ergebnis
des Schiedsgutachtens ist somit für alle teilnehmenden Parteien bindend.
Gerichtsgutachten
o Zur Klärung von technischen Zusammenhängen werden im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen Gutachten benötigt. Mit der Erstattung von Gutachten werden in der
Regel "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" beauftragt.
o Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige an die Fragestellungen
des Beweisbeschlusses gebunden und durch den geleisteten Eid zur absoluten
Neutralität verpflichtet.
o Wenn durch bevorstehende Veränderungen am gegenwärtigen Zustand eines
Bauwerkes die Besorgnis besteht, dass ein Beweismittel verloren geht oder die
Benutzung des Gebäudes erheblich verzögert wird, kann das selbstständige
Beweisverfahren (Beweissicherung) zur Anwendung kommen. Der Antrag auf
Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist durch den Antragsteller
selbst oder durch seinen Anwalt bei Gericht zu stellen.
o Die Parteien können dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Die endgültige
Entscheidung zur Wahl des Sachverständigen wird jedoch vom zuständigen Gericht
getroffen.