Gutachtenerstattungen

 

o   Die Erstattung von Gutachten wird von mir sowohl von Bauherren (Eigentümern)

     und Mietern, wie auch von Baufirmen, Hausverwaltungen, Juristen und Versicherungen

     abgefordert.

 

o   Das Privatgutachten kann zur Vorbereitung von gerichtlichen Verfahren oder auch

     zur Überprüfung von Gerichtsgutachten genutzt werden.

 

o   Wenn dem Auftraggeber das Fachwissen fehlt, stellt das Privatgutachten die Grundlage

     für einen geplanten Rechtsstreit dar.

 

o  Schwerpunkte sind unter anderem:

 

    -   Beweissicherung (Dokumentation von Sachverhalten)

    -   Bauschäden

    -   Baumängel

    -   Begleitung bei Abnahmen und Teilabnahmen

    -   Begleitung bei Gewährleistungsbegehungen

    -   Begleitung bei Wohnungsübergaben (bei Einzug und bei Auszug)

    -   Schimmelpilzbefall in Wohnräumen (Vermieter / Mieter)

    -   Wasserschäden

    -   Ursachenklärung

    -   Kostenschätzungen

 

 

Privatgutachten

 

o   Das Privatgutachten dient zur Dokumentation von Sachverhalten (Beweissicherung)

     und zur Feststellung von Mängeln und Schäden an Gebäuden. Diese werden während

     eines Ortstermins aufgenommen und dokumentiert. Falls erforderlich, werden auch 

     die Ursachen und technischen Zusammenhänge ermittelt.

 

o   Gegebenenfalls müssen Proben entnommen werden, um Untersuchungen durchzuführen.

     Hierzu stehen uns entsprechende Labors zur Verfügung. 

 

o   Bei Bedarf werden die Kosten für die Mangel- und Schadenbeseitigung in einer 

     Kostenschätzung ermittelt.

 

o   Das Gutachten wird in einer auch für den Laien verständlichen Form erstattet. 

 

o   Bei der Erstellung eines Privatguchtachtens ist für mich die Verpflichtung zur absoluten

     Neutralität und Unabhängigkeit selbstverständlich. 

 

 

Beweissicherung

 

o   Vor Durchführung einer umfangreicher Baumaßnahmen ist eine Inaugenscheinnahme

     und  Dokumentation des baulichen Zustands der bestehenden Nachbarbauwerke sinnvoll.

 

o   Bei der Beweissicherung werden sichtbare Schäden fotografisch dokumentiert und

     wenn erforderlich mit Gipsmarken oder Rissmonitoren während der Bauzeit beobachtet.

 

o   Nach Abschluss der Baumaßnahme lassen sich eventuelle Veränderungen (Schäden)

     an den Nachbargebäuden dem Verursacher zuordenen.

 

o   Durch eine derartige Beweissicherung können ungerechtfertige Schadenersatz-

     forderungen vermieden werden.

  

 

Versicherungsgutachten

 

o   Gebäudeschäden, deren Beseitigung durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt

     sind, werden sowohl im Auftrag der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer

     begutachtet. 

 

o   Im Rahmen der Begutachtung werden die Schadenursache, bautechnische Zusammen-

     hänge und der Schadenumfang (Kosten) ermittelt. Bei umfangreichen Schäden erfolgt

     die Regulierung und Abrechnung des Schadens häufig unter der begleitenden Kontrolle

     eines Sachverständigen. 

 

o   Bei der Gebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer gemäß §22 der

     “Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)” das Sachverständigen-

     verfahren verlangen und einen eigenen Sachverständigen benennen. 

 

o   Bei Zweifeln am Inhalt eines vorgelegten “Versicherungsgutachtens”  stehen wir den 

     Versicherungsnehmern bei der fachlichen Überprüfung des Gutachtens und der

     Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zur Verfügung.

 

 

Schiedsgutachten

 

o   Zur Vermeidung von langwierigen Gerichtsprozessen und den damit verbunden

     Kosten (Bau- und Zeitverlusten) kommen immer häufiger Schiedsgutachten zur

     Anwendung. 

 

o   Auch als private Sachverständige bin ich in einem solchen Verfahren zur Neutralität

     verpflichtet. 

 

o   Vor Duchführung eines Schiedsgutachtens müssen sich die Vertragsparteien in einem

     Schiedsgutachtervertrag dem Ergebnis des Schiedsgutachtens unterwerfen. Das Ergebnis

     des Schiedsgutachtens ist somit für alle teilnehmenden Parteien bindend.

 

 

Gerichtsgutachten

 

o   Zur Klärung von technischen Zusammenhängen werden im Rahmen von Zivil- und

     Strafprozessen Gutachten benötigt. Mit der Erstattung von Gutachten werden in der

     Regel "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" beauftragt. 

 

o   Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige an die Fragestellungen

     des Beweisbeschlusses gebunden und durch den geleisteten Eid zur absoluten

     Neutralität verpflichtet. 

 

o   Wenn durch bevorstehende Veränderungen am gegenwärtigen Zustand eines

     Bauwerkes die Besorgnis besteht, dass ein Beweismittel verloren geht oder die

     Benutzung des Gebäudes erheblich verzögert wird, kann das selbstständige 

     Beweisverfahren (Beweissicherung) zur Anwendung kommen. Der Antrag auf

     Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist durch den Antragsteller

     selbst oder durch seinen Anwalt bei Gericht zu stellen.

 

o   Die Parteien können dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Die endgültige

     Entscheidung zur Wahl des Sachverständigen wird jedoch vom zuständigen Gericht

     getroffen.